Werksausschuss GMS
Aufgabe des Gremiums ist es, die GMS betreffenden Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten. Darüber hinaus entscheidet der Ausschuss in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates (§ 6 Betriebssatzung), des Oberbürgermeisters ( § 8 Betriebssatzung) oder der Werkleitung (§ 9 Betriebssatzung) fallen.
Die rechtliche Grundlage des Werksausschusses GMS bildet § 5, Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in Verbindung mit § 48 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG). Demnach ist für einen städtischen Eigenbetrieb wie GMS ein entsprechender Ausschuss mit VertreterInnen aller Stadtratsfraktionen zu bilden und von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes zu unterrichten.